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Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben: Zurückweisung von Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit

05.03.2025

Am 04.03.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 2002 in der Fassung des Gesetzes vom 07.12.2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz. Das geht aus einer Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder hervor, die das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht hat.

Danach gilt Entsprechendes für am 04.03.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 in der Fassung des Gesetzes vom 07.12.2006 entfallenden Solidaritätszuschlags.

Die Allgemeinverfügung nimmt Bezug auf § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2021 (2 BvL 12/11) sowie das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.01.2024 (I R 49/21).

Bundesfinanzministerium, Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.03.2025

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