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26. Geburtstag: Große Party derzeit ausgeschlossen

18.08.2020

Der 26. Geburtstag ist derzeit kein Anlass, der nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine große Party mit rund 70 Gästen legitimiert. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Behördenentscheidung bestätigt.

Der in Münster lebende Antragsteller hatte im Vorfeld der Feier seine Nachbarschaft über das Vorhaben informiert. Nachdem das Ordnungsamt der Stadt Münster von der geplanten Feier Kenntnis erlangte, teilte es dem Antragsteller mit, dass nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung nur Feiern aus einem herausragenden Anlass (zum Beispiel Jubiläum, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien. Nach dem Sinn der Vorschrift fielen ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen hierunter. Der 26. Geburtstag sei kein runder Geburtstag.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das VG ab. Die vom Antragsteller geplante Feier mit circa 70 Gästen sei in der von ihm vorgesehenen Weise verboten. Die Feier sei als eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen – geselligen – Zweck eine Veranstaltung, die nicht unter eine besondere Regelung der Coronaschutzverordnung falle. Die Durchführung der Feier lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmittel et cetera) und einfacher Rückverfolgbarkeit sei nicht zulässig. Ein Fest anlässlich einer Feier des 26. Geburtstages stelle auch keinen herausragenden Anlass dar, bei dem das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht gölten.

Soweit der Klammerzusatz das Ereignis "Geburtstag" ausdrücklich erwähne, ziele dies illustrierend darauf ab, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein könne, zum Beispiel bei runden Geburtstagen. Der 26. Geburtstag des Antragstellers sei nach allgemein üblichem Verständnis kein "runder". Im Übrigen dürfe der Verordnungsgeber weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernst zu nehmende Gefahrensituation begründe und die besondere Gefährdungslage erst recht bei privaten Veranstaltungen mit nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, gegebenenfalls auch mit Gesang oder gemeinsamem Tanzen vorliege.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14.08.2020, 5 L 684/20, nicht rechtskräftig

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