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© Unsplash/Vitor Paladini

Zur Diskussion um die Dienstwagenbesteuerung

Top News 26.08.2022

… wir klären auf und fordern: Keine Erhöhung der Bemessungsgrundlage!

Wird die Dienstwagenbesteuerung geändert? Darüber wird derzeit in der Ampel-Koalition gestritten. So plädieren die Grünen für eine Reform der Dienstwagenbesteuerung. Wir sagen: Von einer Erhöhung der 1-Prozent-Regelung bei der Bemessungsgrundlage halten wir gar nichts – das käme nämlich einer Steuererhöhung gleich, die wir definitiv ablehnen. Klipp und klar: Jegliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist nichts anderes als eine Steuererhöhung!

Wir bringen Licht in die Diskussion zu diesem komplexen Sachverhalt:

  • Unternehmen schaffen Pkws und Fahrzeuge an, die dem Betrieb und der unternehmerischen Tätigkeit dienen. Sie werden in vielen Fälle ausschließlich betrieblich genutzt. Erlaubt und zulässig ist es aber auch, die Fahrzeuge privat zu nutzen, entweder durch den Firmeninhaber selbst oder durch Arbeitnehmer.
  • Unterschieden werden muss zwischen dem Abzug der entstandenen Kosten für den Pkw und den Betriebsausgaben und der Behandlung der privaten Nutzung.
  • Betriebsausgaben sind Kosten, die mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, wenn das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Dazu zählen auch Kosten für Fahrzeuge eines Unternehmens. Im Detail gibt es hier noch Varianten, bei denen Fahrzeuge auch dem Privatvermögen zugeordnet werden können.
  • Bei einem vollen Betriebsausgabenabzug muss aber darauf geachtet werden, dass die private Nutzung berücksichtigt wird. Daher hat der Gesetzgeber die Versteuerung der privaten Nutzung eingeführt, die sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer trifft. Hierbei muss regelmäßig eine Bemessungsgrundlage ermittelt werden.
  • Der Gesetzgeber hat sich für einen pauschalen und einen individuellen Berechnungsweg entschieden. Grundsätzlich wird zunächst die pauschale Ermittlungsmethode für die Bemessungsgrundlage angewandt – diese ist einfach und unbürokratisch. Es kommt nicht darauf an, wie viel der Nutzer tatsächlich privat fährt. Herangezogen wird stets der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung – unabhängig davon, ob Rabatte oder andere Preisnachlässe gewährt werden. Das gilt auch für gebrauchte Pkws. Für die private Nutzungsmöglichkeit wird monatlich 1 % auf den Bruttolistenpreis berechnet. Hinzu kommen Fahrten zur Betriebsstätte oder der 1. Tätigkeitsstätte mit 0,03 % auf den Bruttolistenpreis und je km Entfernung von der Wohnung. Das Ergebnis wird umso höher, umso teurer der Wagen ist und umso mehr Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit liegen. Dieser Betrag wird der Einkommensteuer und auch der Sozialversicherung zugrunde gelegt.
  • Aktuell gibt es noch Minderungen des Bruttolistenpreises für Hybrid- oder Elektrofahrzeuge. Diese sind aber befristet und an Voraussetzungen gekoppelt.
  • Alternativ dazu kann der Nutzungsanteil auch durch ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Hierdurch wird die genaue private Nutzung berechnet. Diese Variante ist aber aufwendig, weil das Fahrtenbuch nach jeder Fahrt geführt werden muss – mit Angaben zu Kilometern, Route, Zweck und Adresse der Fahrt. Zudem muss am Ende eines Monats oder Jahres der Prozentsatz der privaten Fahrten ermittelt werden. Anhand des Prozentsatzes wird aus den Gesamtkosten der private Anteil ausgerechnet.  Diese Variante ist zwar sehr genau, aber mit hohem Aufwand für Nutzer, Abrechner und Finanzamt verbunden.
  • In beiden Varianten wird der private Nutzungsanteil ermittelt und mit dem individuellen Steuersatz des Nutzers (Arbeitnehmer oder Inhaber des Unternehmens) versteuert. Auch Sozialversicherung wird gezahlt – abhängig von der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Diese Reglungen zur steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung sind bereits jetzt sehr umfangreich und detailliert und haben sich in der Praxis bewährt. Sie decken alle Bereiche ausreichend ab.

Aus unserer Sicht werden folgende Punkte in der aktuellen Diskussion außer Betracht gelassen oder sogar ausgeblendet:

 

  • Nochmals: Eine Erhöhung der Prozentsätze in der Pauschalmethode kommt zunächst einer Steuererhöhung gleich, weil sich die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht.
  • Die 1 %-Regelung hat der Gesetzgeber deshalb gewählt, weil hierbei außer Acht gelassen werden kann, ob der Nutzer viel oder wenig im Monat privat fährt. Es wird auch keine Aufteilung für Nichtnutzungstage vorgenommen. Alle Nutzer werden hier gleichbehandelt. Die Unterstellung, dass alle gleich viele Kilometer privat zurücklegen, ist eine unbelegte Behauptung.
  • Die Pauschalmethode ist typisierend, aber einfach in einem Massenverfahren anzuwenden. Aufzeichnungen über das Nutzungsverhalten unterbleiben.
  • Eine Unterscheidung der Prozentsätze nach CO2-Ausstoß oder Preis oder KW/PS wird (zumindest einmal) bürokratisch. Der Arbeitgeber/Unternehmer muss bei der Erfassung in der Entgeltabrechnung oder Buchhaltung die entsprechenden Parameter hinterlegen, die ermittelt werden müssen oder bescheinigt sind.
  • Arbeitnehmer werden bei o. g. Unterscheidungen unterschiedlich besteuert, obwohl der Tatbestand, dass sie ein Fahrzeug vom Arbeitgeber bekommen haben, der gleiche ist. In vielen Fällen kann der Arbeitnehmer gar nicht wählen, welches Fahrzeug vom Arbeitgeber bekommt.
  • Die Unterscheidung nach Größe oder Preis wäre willkürlich. Insbesondere Elektrofahrzeuge haben aktuell einen sehr hohen Preis. Arbeitnehmer können im Zweifel gar nicht entscheiden, welche Preiskategorie bestellt wird.
  • Systematisch ist die Kostendeckelung zu beachten. Die Versteuerung der Privatnutzung beim Arbeitnehmer oder auch beim Unternehmer selbst darf nur in der Höhe stattfinden, wie auch Kosten angefallen sind. Wenn also mehr versteuert wird, als für das Fahrzeug tatsächlich Kosten anfallen, kommt es zu einem Systembruch. Bei den Kosten fallen die Leasingkosten in der Regel ins Gewicht, oder die Abschreibung. Diese kann gewählt werden zwischen 6 oder 8 Jahren. Bei einer Erhöhung der Prozentsätze wird die Kostendeckelung schnell erreicht.
  • Das Wort „Privileg“ ist an dieser Stelle falsch. Der Nutzungsanteil für die private Nutzung wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Der Nutzungsvorteil bei Arbeitnehmern ist ein Gehaltsbestandteil und kann in allen Arbeitsverhältnissen verhandelt werden.
  • Der Abzug der Betriebsausgaben bei Unternehmen darf nicht eingeschränkt werden. Die Kosten fallen betrieblich an, sie sind daher auch als Betriebsausgabe abzuziehen. Das entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
  • Das Streichen der Pauschalmethode und das alleinige Führen von Fahrtenbüchern ist für alle Seiten sehr aufwendig. Auch die Finanzverwaltung wird kein Interesse daran haben, künftig nur Fahrtenbücher kontrollieren zu müssen.
  • Auch in der aktuellen Handhabung gibt es bereits Regelungen, dass unangemessene Fahrzeuge, zum Beispiel teure Sportwagen oder Oldtimer, nicht als Betriebsausgaben zulässig sind.

Unser Fazit: Die bisherigen Regeln haben sich in der Praxis in jedem Fall bewährt, sie führen hier nicht zu unberechtigten Vorteilen im steuerlichen Sinn.

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