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Vor- und Nacherbschaft: Erbschaftsteuerliche Behandlung ist zulässig und verfassungsgemäß

27.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18632

Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab. Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß. Hierauf weist der Bundesfinanzhof (BFH) hin. Es bestehe insofern kein Klärungsbedarf. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision habe insofern keinen Erfolg

Die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung von Vor- und Nacherbschaft weiche teilweise von der Systematik des Zivilrechts ab. Dies sei zulässig und entspreche dem gesetzgeberischen Willen, selbst wenn es die praktische Rechtsanwendung vor zusätzliche Anforderungen stellen sollte.

Der Anfall der Nacherbschaft gelte grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich nach §§ 2100, 2139 Bürgerliches Gesetzbuch der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gelte erbschaftsteuerrechtlich nach § 6 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Vorerbe als Erbe. Sein Erwerb unterliege in vollem Umfang und ohne Berücksichtigung der Beschränkungen durch das Nacherbenrecht der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge hätten nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ErbStG diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Die Vorschrift fingiere für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird.

Nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 ErbStG sei auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht beim Tod des Vorerben neben dem zur Nacherbschaft gehörenden Vermögen zugleich eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, weil der Nacherbe gleichzeitig Allein- oder Miterbe nach dem Vorerben ist, lägen zivilrechtlich zwei Erbfälle vor, einer nach dem Erblasser und ein weiterer nach dem Vorerben. Erbschaftsteuerrechtlich handele es sich gleichwohl um einen einheitlichen Erwerb vom Vorerben.

Ebenso wenig bedürfe die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 6 ErbStG der Klärung. Der BFH habe bereits mehrfach entschieden, dass die Vorschriften über die Besteuerung des Vorerben nicht die maßgebenden verfassungsrechtlichen Grenzen überschreiten. Die dem Gesetzgeber durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes übertragene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Erbrechts eröffne ihm auch hinsichtlich der Erbschaftsteuer im Rahmen der Garantie des Privaterbrechts eine weitreichende Gestaltungsbefugnis. Die Erbrechtsgarantie gewährleiste nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen. Die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Einschränkung des Erbrechts seien – weil sie an einen Vermögensübergang anknüpfen – weitergehend als die zur Einschränkung des Eigentums. Diese Erwägungen gölten gleichermaßen für die Besteuerung des Nacherben.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2023, II B 79/22

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