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Von Hebammen-GmbH betriebenes Geburtshaus: Ist gewerbesteuerpflichtig

27.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16819

Betreibt eine GmbH, deren Geschäftsführerin und alleinige Anteilseignerin eine ausgebildete Hebamme ist und bei der zwei freiberufliche Hebammen, eine angestellte Hebamme, eine Krankenschwester, eine Kinderkrankenschwester sowie angelernte Mitarbeiter, aber keine Ärzte angestellt sind, in eigenen Räumlichkeiten ein Geburtshaus, wobei sie unter anderem die Möglichkeit zur ambulanten oder stationären Geburt anbietet, so erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung und unterliegt somit der Gewerbesteuerpflicht. Dies hat das Finanzgericht (FG) München entschieden.

Denn das Geburtshaus stelle weder ein "Krankenhaus" im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. b Gewerbesteuergesetz (GewStG) noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sowie zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG noch eine Einrichtung zur ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG dar.

Ein Krankenhaus liege schon insofern nicht vor, als dass das Geburtshaus fachlich-medizinisch nicht unter ständiger ärztlicher Leitung stehe. Die Geburtshilfe werde nicht durch ärztliche Hilfeleistungen erbracht. Die fachliche Leitung werde allein durch die Geschäftsführerin der GmbH, eine Hebamme, ausgeübt. Die bloße Hinzuziehung eines selbstständigen Arztes bei Komplikationen sei insoweit nicht ausreichend, so das FG.

Finanzgericht München, Urteil vom 21.11.2022, 7 K 423/21

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