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Verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung: BMF nimmt Stellung zu Einkommenserhöhung
In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um eine Einkommenserhöhung durch eine verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erhöht eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, das Einkommen, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 13.06.2018 (I R 94/15) entschieden, dass keine Nichtberücksichtigung im Sinne von § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG vorliegt, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Absatz 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen (2. Leitsatz).
Wie das BMF jetzt mitteilt, ist diese Auslegung des § 8 Absatz 3 Satz 5 KStG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden. Entgegen der vorgenannten Entscheidung im zweiten Leitsatz sei eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Besteuerung eines Gesellschafters als nicht berücksichtigt anzusehen, wenn sie im Rahmen seiner Veranlagung bei der Einkommensermittlung tatsächlich nicht angesetzt worden ist. Bei dieser Prüfung habe unberücksichtigt zu bleiben, ob diese verdeckte Gewinnausschüttung in einem folgenden Schritt unter den Voraussetzungen des § 8b Absatz 1 KStG freigestellt werden würde. Eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8b Absatz 1 KStG erfülle das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 5 erster Halbsatz KStG.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.11.2020, IV C 2 - S 2743/18/10002 :001