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Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte: BMF hebt Schreiben zu ertragsteuerlichen Folgen auf
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben "Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte" vom 26.07.2013 (BStBl I 2013, 939) aufgehoben. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), das im Widerspruch zu dem Schreiben steht.
So habe der BFH am 15.11.2022 entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist (VIII R 21/19).
Weiter führt das BMF aus, durch das Kroatien-Anpassungsgesetz vom 25.07.2014 sei gesetzlich klargestellt worden, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 EStG erforderlich ist. Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen führe daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.05.2023, IV C 1 - S 2252/19/10017 :001