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Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften: § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG gestaltungserhaltend auszulegen
§ 2 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 2a Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt bei wörtlicher Auslegung insoweit gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit, als Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften auch dann erfasst sind, wenn Veräußerer und Erwerber der Anteile in Deutschland wohnen, mithin der Sachverhalt von den deutschen Finanzbehörden ohne Weiteres aufgeklärt werden kann. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
Die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit sei durch gestaltungserhaltende Auslegung und Erweiterung des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu heilen, als Drittlandstaaten-Kapitalgesellschaften solche sind, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstat der Europäischen Union haben und bei denen der steuerrechtliche Sachverhalt des An- und späteren Verkaufs der Beteiligung einschließlich der eventuell mit einzubeziehenden Gewährung kapitalersetzender Darlehen nicht ausschließlich in Deutschland verwirklicht worden ist.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2020, 11 K 109/18, rechtskräftig