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Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine: Gleich lautende Erlasse zur Anwendung der erweiterten Kürzung nach dem GewStG

19.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20368

Im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sind gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) ergangen.

Die deutsche Wohnungswirtschaft habe ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen werde dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen, heißt es in den Erlassen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterlägen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung möblierten Wohnraums an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, werde aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31.12.2024 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – seien für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als fünf Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum zum Beispiel an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden den Erlassen zufolge aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 bis 2024 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Die Erlasse sind im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium ergangen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 17.10.2023

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