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Unsachgemäß gelagerte Altreifen: Als Abfall zu qualifizieren

08.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13299

Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat die Stilllegungsverfügung für ein illegales Altreifenlager bestätigt. Maßgeblich war die Qualifizierung der gelagerten Reifen als Abfall. Dabei stellte das Gericht vor allem darauf ab, dass die Reifen lange Zeit unsachgemäß gelagert worden und daher für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr einsetzbar waren.

Auf dem Grundstück des Antragstellers lagerten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides durch das Regierungspräsidium Gießen am 25.08.2022 etwa 400 Tonnen Altreifen. Das Regierungspräsidium untersagte dem Antragsteller mit dem Bescheid das Lagern weiterer Abfälle und gab ihm auf, die vorhandenen Altreifen bis Ende des Jahres zu entsorgen. Der Antragsteller wandte demgegenüber ein, nicht der Eigentümer der Altreifen zu sein und deshalb nicht über sie verfügen zu können. Zudem seien die Reifen Wirtschaftsgüter und kein Abfall.

Nach Auffassung des VG handelt es sich bei den Reifen indes um Abfall. Für die Einstufung als Abfall komme es nicht darauf an, ob die Abfälle einen Marktwert besäßen oder ob sie verwertbar seien. Die auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Altreifen seien für ihren ursprünglichen Verwendungszweck als Reifen nicht mehr tauglich, weil sie teilweise über mehrere Jahre ohne jeglichen Witterungsschutz und nicht sachgerecht gestapelt draußen lagerten.

Die Angabe des Antragstellers, die Altreifen würden sämtlich verkauft und vom Käufer abgeholt, stehe einer Qualifizierung der Reifen als Abfall hier nicht entgegen. Wiederverwertbare Altstoffe seien nur dann keine Abfälle, wenn angenommen werden könne, dass diese auch tatsächlich alsbald verwertet werden. Trotz der hier wiederholt angekündigten zeitnahen Abholung der Reifen infolge Verkaufs habe sich die Situation auf dem Grundstück aber tatsächlich nicht merklich verändert, sodass von einer zeitnahen Verwertung der Altreifen, die aufgrund ihrer ungeschützten Lagerung eine erhebliche Brandgefahr darstellten, nicht auszugehen sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Hessen einlegen.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 27.10.2022, 6 L 1973/22.GI, nicht rechtskräftig

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