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Unfall auf Schulweg: Rechtfertigt keine neue Heizung
Durch die Wohnungshilfe soll ein Unfallopfer im Haushalt möglichst selbstständig bleiben. Wo die Grenze zwischen behindertengerechtem Wohnungsumbau und eigenverantwortlicher Modernisierung verläuft, beleuchtet das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Entscheidung.
Geklagt hatte ein 1980 geborener Mann, der als 17-Jähiger mit seinem Motorroller einen Unfall auf dem Weg zur Schule erlitten hatte und seitdem dauerhaft beeinträchtigt ist. Insbesondere kann er den rechten Arm nicht mehr benutzen.
Mit seinen Eltern lebt der Mann in deren Haus in dörflicher Lage. Als das Ende der alten Heizung absehbar war, beantragte er beim Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) eine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhackschnitzelheizung. Er verwies darauf, dass die alte Anlage mit Scheitholz beschickt wurde und daher nicht behindertengerecht war. Seine Eltern könnten ihn körperlich auch nur noch bedingt unterstützen.
Der GUV lehnte eine Beteiligung ab. Es handele sich um nicht förderungsfähige Aufwendungen zur Instandhaltung und Modernisierung, die grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers sei. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor.
Das LSG hat die Rechtsauffassung des GUV bestätigt. Zwar sei die Förderung von Heizungsanlagen von der Wohnungshilfe nicht generell ausgeschlossen. Jedoch bestehe keine behinderungsbedingte Notwendigkeit zum Austausch, da sich die Folgen des 20 Jahre zurückliegenden Unfalls nicht verändert hätten. Zudem müssten in einer Versorgungs- und Einstandsgemeinschaft wie der Familie nicht alle Hausbewohner unabhängig von Alter und Fähigkeiten alle im Zusammenhang mit dem Wohnen denkbaren Verrichtungen selbst ausführen können. Die Eltern hätten die Beheizung des Hauses in den vergangenen Jahren bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis der Anlage stets bewerkstelligt. Außerdem hätte sich bei Beeinträchtigungen der Eltern die Wahl einer Heizung ohne häufige Brennstoffzufuhr und Entleerungen aufgedrängt, also eine Öl-, Gas- oder Stromheizung.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2023, L 6 U 78/21