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Tödlicher Unfall eines Landwirts beim Hacken eigenen Holzes: In landwirtschaftlicher Unfallversicherung versichert

20.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20389

Ein nebenberuflicher Land- und Forstwirt ist auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er beim Hacken eigenen Holzes verunglückt, auch wenn er daneben eine – nicht versicherte – gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er zugekauftes fremdes Holz in gleicher Weise bearbeitet. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden.

Der Versicherte betrieb eine kleinere Land- und Forstwirtschaft mit eigenen Flächen. Er verarbeitete regelmäßig Holz aus dem eigenen Wald zum Verkauf. Insoweit war er – automatisch kraft Gesetzes – bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftlicher Unfallversicherung versichert. Daneben betrieb er eine gewerbliche Brennholzaufbereitung mit zugekauftem, fremdem Holz. In dieser Tätigkeit hätte er sich freiwillig bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), versichern können, hatte dies jedoch unterlassen.

Als der Versicherte mit einem so genannten Kegelspalter Holz hackte, geriet er mit seiner Schnittschutzhose in die Maschine, wurde hineingezogen und tödlich verletzt.

Die BGHM lehnte eine Witwenrente für die Ehefrau des Versicherten wegen der fehlenden Versicherung ab. Die SVLFG leistete ebenfalls keine Rente. Sie verwies darauf, dass in den letzten Jahren der weitaus größte Teil der Holzverarbeitung auf zugekauftes Fremdholz entfallen und nur sehr wenig eigenes Holz verarbeitet worden sei. Daher sei der Schwerpunkt dieses Unternehmens gewerblich und nicht land- und forstwirtschaftlich. Versicherungsschutz wäre daher nur über die BGHM erreichbar gewesen.

Bereits das Sozialgericht (SG) Mannheim hat die SVLFG als landwirtschaftliche Unfallversicherung zu einer Witwenrente für die Ehefrau verurteilt. Nach seinen Feststellungen hatte der Verunglückte hatte am Unfalltag gut gewachsene Buche, die auf seinen Flächen als Sturmholz angefallen war, und nicht etwa minderwertige Fichte oder anderes zugeliefertes Holz bearbeitet. Das SG hat es danach für bewiesen erachtet, dass der Versicherte bei der unfallbringenden Arbeit kein zugekauftes, sondern eigenes Holz verarbeitete und dieses auch zum Verkauf und nicht etwa für den privaten Haushalt bestimmt war.

Das LSG hat die Berufung der SVLFG gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es hat die tatsächlichen Feststellungen des SG bestätigt. In rechtlicher Hinsicht hat es insbesondere hervorgehoben, dass sich der Versicherungsschutz nach der konkreten unfallbringenden Tätigkeit richtet und nicht etwa eine Gesamtschau mit einer Zusammenfassung aller vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten und einer anschließenden Schwerpunktbildung zulässig ist. Die Verarbeitung eigenen Holzes sei danach nicht nur ein Nebenunternehmen der unversicherten gewerblichen Brennholzverarbeitung gewesen, sondern Teil des forstwirtschaftlichen Hauptunternehmens, das insgesamt bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023, L 1 U 954/23

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