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Stromanbieter: Darf Kundendaten nicht anlasslos an Schufa übermitteln

26.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18589

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

Wie der Verband mitteilt, war Eprimo laut den Geschäftsbedingungen berechtigt, eine Bonitätsauskunft über an einem Vertrag interessierte Kunden einzuholen. Auch sei Eprimo demnach berechtigt gewesen, Daten über ein nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Schufa und eine andere Auskunftei zu übermitteln. Die Klausel sei jedoch so formuliert gewesen, dass Eprimo den Auskunfteien auch Kundendaten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung bereitstellen durfte, selbst wenn die Kunden sich vertragsgemäß verhalten und keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.

Das LG Frankfurt am Main habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Klausel zur anlasslosen Datenverarbeitung unzulässig ist. Die Klausel ermögliche es, so genannte Positivdaten bei den Auskunfteien einzumelden, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und die für die Bewertung der Kundenbonität nicht relevant seien. Das verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken und Schutzzweck der Datenschutzgrundverordnung, nach der jede Datenverarbeitung einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse. Die Datenübermittlung sei im Streitfall weder für die Vertragsabwicklung noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Stromversorgers erforderlich. Auf diese Rechtsgrundlagen hatte Eprimo sich in der Klausel berufen.

Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass aus der Sicht der Betroffenen die Gefahr bestehe, dass ein umfassendes Bild über ihre Persönlichkeit erstellt werde. Die Klausel sei so weit gefasst, dass grundsätzlich alle erhobenen personenbezogen Daten im Sinne einer anlasslosen "Vorratsdatensammlung" an die Schufa weitergeleitet werden könnten, darunter die Menge an verbrauchten Strom und die Vertragslaufzeiten. Das könne für Verbraucher negative Folgen haben: Erfahre ein Stromanbieter von der Schufa oder einer anderen Auskunftei, dass ein Kunde bei Strom- und anderen Dienstleistungsverträgen regelmäßig den Anbieter wechselt, könne er von einem Vertragsabschluss absehen.

Eprimo hatte laut vzbv vergeblich versucht, dem Verband das Recht abzusprechen, gegen die Datenschutzhinweise des Unternehmens zu klagen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes habe das LG klargestellt, dass der vzbv als Verband zur Wahrung der Verbraucherinteressen auch gegen Verstöße gegen den Datenschutz vorgehen dürfe. Verbraucherschutz stehe auch mit Ziel des Schutzes der personenbezogenen Daten von Verbrauchern in Zusammenhang.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 25.07.2023 zu Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.05.2023, 2-24 O 156/21, nicht rechtskräftig

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