Beauty-App auf Steuerzahlerkosten
Digitale Impfzertifikate sorgen für Ärger
„Stimmen-Patt“ begründet keine Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung im Sinne des Steuerechts liegt dann vor, wenn an einer Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft ein oder mehrere Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen innehaben. In diesem Fall spricht man von einer personellen Verflechtung.
Dies führt in der Regel dazu, dass die Einnahmen aus den Einkünften der Besitzgesellschaft gewerblich sind. Diese Konstellation findet sich häufig bei der Vermietung von Grundstücken.
Nicht immer sind die Verhältnisse so eindeutig wie die Finanzverwaltung es sieht. Über einen solchen Fall hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, so dass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.
Die beim Finanzgericht erhobene Klage war erfolgreich. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein, die der Bundesfinanzhof zurückwies. Er sah keine personelle Verflechtung, da die Anteile des minderjährigen Kindes nicht der Mutter und Klägerin zuzurechnen seien, da eine Ergänzungspflegschaft besteht. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reiche aufgrund der „Patt-Situation“ für eine Beherrschung nicht aus.
Hans-Ulrich Liebern, [email protected]
Bundesfinanzhof
Urteil vom 14. April 2021
Az. X R 5/19