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Steuertipp: Freiwilligkeit befreit nicht von der Steuerpflicht

07.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/17623

Hat der Betreiber eines Fitness-Studios in der Zeit, in der das Studio wegen der Coronapandemie geschlossen war, freiwillige Zahlungen erhalten, so sind diese als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen. Das gelte auch dann, wenn der Fitnessstudio-Betreiber wegen der behördlichen Anordnung („Lockdown“) von der "vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit war". Die freiwilligen Beiträge gelten nicht als "Zuschuss", der nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen wäre. (FG Schleswig-Holstein, 4 K 41/22) - vom 16.11.2022

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