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Steuertipp: Einspruch gegen einen Bescheid besser nicht per E-Mail einlegen

06.03.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/24573

Will ein Steuerzahler Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen, so hat er dafür nach Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit, um das schriftlich zu tun. Grundsätzlich ist das möglich per Mail, über das Elster-Portal online oder herkömmlich per Brief oder Fax. Im Zweifel muss der Steuerzahler den Zugang des Dokuments beim Finanzamt nachweisen. Das gelang einem Mann nicht, der per Email Einspruch eingelegt hatte. Das Finanzamt gab an, die E-Mail nicht erhalten zu haben. Zwar konnte der versendeten Mail sowohl die korrekte E-Mail-Adresse als auch das rechtzeitige Sendedatum entnommen werden. Das belege aber noch nicht den Zugang beim Finanzamt. Weil in dem konkreten Fall weder der Behörde noch dem Steuerzahler ein Verschulden zuzurechnen war, durfte der Mann den Einspruch »nachholen«, obwohl die Frist dafür eigentlich abgelaufen ist. (Sächsisches FG, 3 K 744/22) - vom 27.01.2023

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