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Steuertipp: Bei betrieblichen und privaten Schulden gibts keine "Verwalter-Rückstellung"

08.03.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/24631

Vor Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann für die Vergütung des Insolvenzverwalters keine Rückstellung gebildet werden. Auch scheide ein anteiliger Betriebsausgabenabzug aus, falls der Schuldner neben betrieblichen auch private Schulden hat. Eine Aufteilung der Aufwendungen könne nur dann in Betracht kommen, wenn es einen an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge gebe. Wirkten private und berufliche Gründe so zusammen, dass eine Trennung nicht möglich sei, weil sie willkürlich wäre, bestehe ein Abzugsverbot. (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1800/19) - vom 19.08.2023

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