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Steuertipp: Außergewöhnliche Belastung - Erst am Ende des Jahres wird aus Unterhalt Vermögen

17.07.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/27285

Unterhaltszahlungen, die Eltern ihrem studierenden Sohn leisten, können dann als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Sohnes 15.500 Euro nicht übersteigt. Dabei handelt es sich um so genanntes Schonvermögen. Haben die Eltern Ende Dezember eines Jahres 500 Euro Unterhaltsvorschuss für das folgende Jahr gezahlt, so dürfen sie die Unterhaltszahlungen, die sie im neuen Jahr leisten, auch dann als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn das Konto des Sohnes zu Beginn des Jahres ein Guthaben in Höhe von 15.950 Euro aufgewiesen hatte. Denn angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu - gegebenenfalls abzugsschädlichem - Vermögen. (BFH, VI R 21/21) - vom 29.02.2024

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