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Steuerbegünstigung von Vereinen: Wird geprüft

16.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17764

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Hierüber informiert das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz.

Die Finanzämter prüften in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssten die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck "KSt 1" mit der "Anlage Gem") sowie unter anderem Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- beziehungsweise Geschäftsberichte abgeben.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind laut LfSt von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele würden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, bittet das LfSt, ihre Steuererklärung bis zum 02.10.2023 einzureichen. Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, könnten einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.

Die Erklärungen seien grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür sei eine Registrierung über das Online-Portal "Mein ELSTER" (www.elster.de) erforderlich.

Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in "Mein ELSTER" bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung biete ein Leitfaden. Dieser stehe den Vereinen auf der Internetseite des LfSt (www.lfst-rlp.de) unter "Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit" zur Verfügung. Informationen zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen finden sich laut LfSt auch unter: "https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine". Wie üblich würden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), könne eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen, informiert das LfSt weiter. Voraussetzung hierfür sei, dass der Vordruck "Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage) " vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck "KSt 1" und "Anlage Gem") eingereicht wird. Der Vordruck "Gem 1 – Anlage" stehe als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des LfSt unter "Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit" zur Verfügung.

In diesem Fall müssten Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte et cetera müssten jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck "Gem 1 – Anlage" könnten über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Hierzu stehe das Formular "Belegnachreichung zur Steuererklärung" zur Verfügung. Alternativ könnten diese Unterlagen auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.

Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhielten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 15.06.2023

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