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"Stationäres Lipofilling": Brustkrebspatientin hat Anspruch darauf
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat einer Brustkrebspatientin einen Anspruch auf die neue Operationsmethode des so genannten Lipofilling zugestanden. Bei diesem Verfahren wird die Brust nicht mit einem Silikonimplantat wiederaufgebaut, sondern mit Eigenfett aus anderen Körperregionen.
Einer an Brustkrebs erkrankten Frau war zur Behandlung der Tumore die Brust entfernt worden. Mehrere Rekonstruktionsversuche verliefen erfolglos. Die eingesetzten Silikonimplantate mussten wegen einer Kapselfibrose wieder entfernt werden. Es verblieb eine Asymmetrie der Brüste.
Die Krankenkasse lehnte ein Lipofilling als Korrekturoperation ab. Es handele sich dabei um eine nicht anerkannte Behandlungsmethode, bei der es durch absterbende Fettzellen zu Ölzysten, Verkalkungen und schmerzhaften Verhärtungen kommen könne. Darüber hinaus erhöhe diese Methode das Risiko für eine erneute Krebserkrankung.
Dem hielt die Frau entgegen, dass es für sie aufgrund der zahlreichen, erfolglos durchgeführten Wiederaufbauversuche keine alternative Behandlungsmethode zum Lipofilling gebe.
Das SG bejaht eine Leistungspflicht der Krankenkasse für ein stationäres Lipofilling. Diese neue Rekonstruktionsmethode sei weniger invasiv als die herkömmlichen Operationsverfahren. Asymmetrien könnten besonders gut kompensiert werden. Klassische Brustrekonstruktionen seien vorliegend keine geeigneten Therapieoptionen. Gegen das Lipofilling spreche auch nicht, dass das Risiko für eine erneute Krebserkrankung erhöht werden könnte. Es falle in den Verantwortungsbereich des Behandlers, über entsprechende Risiken aufzuklären.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 19.01.2023, S 17 KR 408/21, nicht rechtskräftig