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Schutzmaskenpauschale: Ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung

16.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20965

Die so genannte Schutzmaskenpauschale nach § 5 Absatz 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in der Fassung vom 14.12.2020 unterliegt der Umsatzsteuer. Apotheker hätten mit der Abgabe von Schutzmasken aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) im Zeitraum vom 15.12.2020 bis 06.01.2021 (so genannte Phase 1) an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür die Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.

Hintergrund der Entscheidung waren Zweifel am Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs, weil die Apotheken in Deutschland diese pauschale Zahlung nach Ansicht der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten.

Das FG bejaht einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Die Apotheken seien durch die SchutzmV in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellten den gesetzlich Krankenversicherten nach dem so genannten Sachleistungsprinzip die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung, zu denen auch die Abgabe von Schutzmasken der auf der Grundlage der SchutzmV zähle.

Das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar. Daher hätten die Apotheken in der "Phase 1" im Rahmen des durch die SchutzmV begründeten Rechtsverhältnisses in Erfüllung der Ansprüche der besonders vulnerablen Personen Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht. Hierfür sei den Apotheken die Schutzmaskenpauschale gezahlt worden.

Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken begründet das FG mit der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nach dem Apothekengesetz und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der SchutzmV zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Revision zugelassen. Diese wurde vom unterlegenen Kläger im Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 K 136/22 nicht eingelegt. Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 K 45/22 ist noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2023, 5 K 45/22, nicht rechtskräftig sowie Urteil vom 03.08.2023, 5 K 136/22, rechtskräftig

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