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Reitunfall eines achtjährigen Mädchens: Reithalle haftet als Halterin des Ponys
Stürzt ein achtjähriges Mädchen bei einer Reitstunde vom Pony und verletzt sich, kann dies einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Reithalle als Halterin des Ponys begründen. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedener Fall.
Ein achtjähriges Mädchen hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle teilgenommen. Sie wurde dabei von der Angestellten der Reithalle an der Longe geführt. Die Klägerin stürzte vom Pferd, das wiederum auf sie stürzte. Die Klägerin erlitt einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch und musste operiert werden. Nach der Operation saß sie für sechs Wochen im Rollstuhl. Sie verklagte die Reithalle auf Schmerzensgeld.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht und sprach ihr ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu. Die Reithalle hafte als Halterin des Ponys. Bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr realisiert. Dies gelte auch, wenn die Klägerin möglicherweise die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt habe. Denn zu berücksichtigen sei das Alter des Mädchens und seine mangelnde Reiterfahrung.
Die Berufung der Reithalle hatte keinen Erfolg. Bei einem Kind sei im Rahmen einer Reitstunde besondere Vorsicht geboten, so das OLG. Die Reithalle könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Pony stets ruhig gewesen sei. Denn sie habe es erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben und nicht explizit getestet, dass es kindliche Reitfehler toleriere.
Die beklagte Reitsportanlage hat auf einen Hinweis des OLG die Berufung zurückgenommen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 30.11.2020, 2 U 142/20