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Rechtstipp: Reiserecht - Fünfmal aus Versehen "Verklicken" erscheint lebensfremd

21.08.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/28113

Hat ein Mann für sich und seine Frau eine Reise nach Portugal gebucht (hier zu einem Preis von rund 4.500 €), und erfährt er später (angeblich), dass sich neben dem Hotel eine Baustelle befunden haben soll, und will er deswegen online umbuchen, so bleibt er auf den Stornokosten (hier fast 3.900 €) sitzen, die anfallen, weil er die Buchung – angeblich aus Versehen - storniert. Das Argument, die Homepage sei so unübersichtlich gewesen, dass er sich mehrfach »verklickt« habe, zog nicht. Es habe sich nicht um einen so genannten Erklärungsirrtum gehandelt. Es erscheine »lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs (…) mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten jedes Mal ein »Verklicken« (…) vorgelegen haben soll«. Eine versehentliche Stornierung sei nicht glaubhaft. (AmG München, 275 C 20050/23)

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