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Rechtstipp: Nachbarrecht - Ein Zwangsgeld wegen "Nichtschneiden" kann nicht durchgesetzt werden
Hat sich ein Hauseigentümer einem Nachbar gegenüber im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits dazu verpflichtet, die Hecke zurückzuschneiden, so kann kein Zwangsgeld verhängt werden, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Es kann lediglich eine „Ermächtigung zur Selbstausführung“ beantragt werden. In dem konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ging es darum, dass die Nachbarin verpflichtet war (es gab bereits einen gerichtlichen Vergleich) „die sich über die Länge der überdachten Terrasse (…) ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von zweieinhalb Metern zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“ - was sie aber nicht einhielt. Daraufhin beantragte der Nachbar ein Zwangsgeld - ersatzweise Zwangshaft – vergeblich. Zwangsgeld oder -haft könnten nur verhängt werden im Falle einer Leistung, die niemand anders erbringen kann. Eine Hecke könne aber jedermann zuschneiden, es liege damit eine vertretbare Handlung vor. Denn letztlich sei es egal, wer die Hecke schneide. (OLG Frankfurt am Main, 26 W 1/23)