Steuertipp: Vorsicht bei der "Kontoleihe"
Steuertipp: Wird das "rechtliche Gehör" verletzt, ist die Entscheidung aufzuheben
Rechtstipp: Mietrecht - Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Mietschulden bringt Begleichung nichts
Ist einem Mieter wegen Mietrückständen ordentlich gekündigt worden, so kann er die Kündigung auch nicht wieder ungeschehen machen, indem er die Mietschulden komplett begleicht. Die so genannte Schonfristzahlung kann nur bei einer fristlosen Kündigung „helfen“. In dem konkreten Fall hatte ein Mieter wegen eines fehlenden Kinderspielplatzes und wegen einer Verschattung durch einen Balkon die Miete gemindert (hier um 20 %), was zur Folge hatte, dass der Vermieter ihm wegen aufgelaufener Mietrückstände kündigte. Der Mieter beglich den Rückstand – vergebens. Eine unverzügliche Begleichung von Mietrückständen sei für eine fristlose Kündigung wirksam, nicht aber bei einer ordentlichen Kündigung. (Es komme allerdings stets auf den Einzelfall an. Deswegen wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.) (BGH, VIII ZR 307/21)