Steuertipp: Häufige Besuche bei der Mama stellen keine "eigene Nutzung" dar
Steuertipp: Betriebsprüfung - Der Insolvenzverwalter ist "Bekanntgabe- und Inhaltsadressat"
Rechtstipp: Arbeitsrecht - "Besseres Verhandlungsgeschick" rechtfertigt keine ungleiche Bezahlung
Eine Arbeitnehmerin, die in einem metallverarbeitenden Betrieb im Vertrieb arbeitet, muss den gleichen Lohn erhalten, wie ein Mann, der die gleiche Arbeit ausführt und mehr verdient. Der Arbeitgeber kann eine solche ungleiche Bezahlung nicht einfach mit dem Argument rechtfertigen, der Mann habe "besser verhandelt". In einem solchen Fall ist zu vermuten, dass eine "Diskriminierung wegen des Geschlechts" vorliegt. Der Arbeitgeber muss die Differenz nachzahlen (hier: rund 14.500 €) sowie eine Entschädigung wegen der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts leisten (hier wurden ihr 2.000 € zugesprochen). (BAG, 8 AZR 450/21)