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Realsplitting: Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar

06.09.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/tipp-des-tages/show/id/27886

Grundsätzlich sind Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner beim Unterhaltsempfänger steuerfrei und beim Unterhaltsleistenden nicht abziehbar. Macht aber der Unterhaltsgeber mit Zustimmung des Empfängers seine Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend, werden diese insoweit beim Empfänger als sonstige Einkünfte steuerpflichtig - das sog. Realsplitting. Der BFH hat in einem Urteil klargestellt: Der Antrag des Unterhaltsleistenden auf Sonderausgabenabzug, der den Rechtscharakter der Unterhaltsleistungen ändert, stellt die zeitliche Grenze dar, von der an abzugsfähige Erwerbsaufwendungen überhaupt entstehen können. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten begründen. Nicht als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt wurden deshalb die Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt. (BFH, Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20).

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