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"Problem-Abgeordneter" Halemba: Eilanträge der AfD-Fraktion und des Politikers selbst erfolglos

02.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20662

Die AfD-Fraktion im bayerischen Landtag und ihr neu gewählter Abgeordnete Daniel Halemba sind mit im Zusammenhang mit dem gegen Halemba bestehenden Haftbefehl vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH) mit ihren Eilanträgen gescheitert. Die abweisende Entscheidung erging durch den Präsidenten des VerfGH, der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist.

Die AfD-Landtagsfraktion hatte mit ihrem Eilantrag die Feststellung begehrt, dass die Präsidentin des Bayerischen Landtags verfassungsmäßig gewährleistete Oppositionsrechte der Fraktion verletzt hat. Dies soll dadurch erfolgt sein, dass die Präsidentin entgegen einer Aufforderung der AfD-Fraktion dieser am 29.10.2023 nicht zugesichert hat, in ihrem polizeirechtlichen Zuständigkeitsbereich im Landtag den Haftbefehl gegen Halemba nicht vollstrecken zu lassen. Die AfD-Fraktion meint, die Landtagspräsidentin sei zu dieser Zusicherung sowie zur Zusage, dass sie auch keine Genehmigung zu einer Verhaftung Halembas erteilen werde, verpflichtet gewesen. Mit ihrem Eilantrag begehrt sie, die entsprechende Feststellung "einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache" zu treffen.

Der Eilantrag, der auf einstweiligen Rechtsschutz noch vor der konstituierenden Sitzung des Landtags am 30.10.2023 zielte, blieb ohne Erfolg. Er sei in der Hauptsache mangels Antragsbefugnis offensichtlich unzulässig, so der VerfGH. Eine Rechtspflicht der Landtagspräsidentin zur Abgabe der begehrten Zusicherung sei nicht schlüssig dargelegt.

Halemba selbst hatte mit einem isolierten Eilantrag erreichen wollen, dass die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Justizministerium verpflichtet werden, die für das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Haftbefehl gegen ihn "zurückzuziehen". Hilfsweise begehrte Halemba die Verpflichtung der Regierung und des Ministeriums, für die Dauer der neuen Wahlperiode, zumindest aber für die Dauer der konstituierenden Sitzung des Landtags am 30.10.2023 nebst An- und Abreisezeit, "aus dem bestehenden Haftbefehl […] nicht zu vollstrecken."

Der Präsident des VerfGH hat über den Antrag entschieden, soweit er auf ein Tätigwerden des VerfGH noch vor beziehungsweise für die Dauer der konstituierenden Sitzung des Landtags abzielt. Denn insoweit komme keine rechtzeitige Befassung der zuständigen Spruchgruppe in Betracht. Der Antrag sei insoweit bereits deshalb erfolglos geblieben, weil Halemba damit Rechtsfolgen begehre, die er selbst in einem Hauptsacheverfahren nicht zulässig erreichen könnte. Auch sei ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf das begehrte Handeln der Antragsgegner nicht ansatzweise dargetan und es fehle insgesamt an der konkreten Darstellung von Anträgen und/oder Inhalt eines etwa beabsichtigten Organstreits (oder auch einer hilfsweise in Betracht gezogenen Verfassungsbeschwerde) in der Hauptsache.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2023, Vf. 58-IVa-23 und Vf. 59-IVa-23

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