Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Presse: Hat Recht auf Auskunft über Hubs...

Presse: Hat Recht auf Auskunft über Hubschrauber-Foto des Sohnes von Bundesverteidigungsministerin Lambrecht

17.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13508

Das Bundesverteidigungsministerium muss der Presse Auskunft über Details zu Entstehung und Veröffentlichung eines Fotos erteilen, das den Sohn der Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht (SPD) in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bestätigt.

Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13.04.2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann ein Bataillon in Stadum. Danach reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Profil eines sozialen Netzwerks.

Das VG Köln gab dem Eilantrag eines Journalisten ganz überwiegend statt, soweit dieser vom Bundesverteidigungsministerium wissen wollte, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung habe, insbesondere, ob die Ministerin das Foto selbst angefertigt habe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Ministerium – wie schon erstinstanzlich – geltend gemacht, ein Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, weil die gestellten Fragen allein die Ministerin als Privatperson beträfen und zum Teil auf eine dem Familiengrundrecht unterfallende, besonders geschützte Kommunikation zielten. Auch sei ein Bedürfnis für eine stattgebende Entscheidung gerade im Eilrechtsschutzverfahren nicht erkennbar.

Das OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die gestellten Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung beträfen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto stehe in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang zum dienstlichen Hubschrauberflug. Auch ein inhaltlicher Zusammenhang sei insofern zu bejahen, als das Foto neben dem Sohn der Ministerin auch den Diensthubschrauber zeigt.

Die vom VG vorgenommene Abwägung zwischen dem Pressegrundrecht und berechtigten Interessen auf Seiten der Ministerin sei ebenfalls nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass das Foto einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Ministerin hat, es nicht in einem besonders geschützten privaten Rahmen entstanden ist und die Ministerin selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes auf einer Dienstreise ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben hat, überwiege das Auskunftsinteresse. Schließlich sei aufgrund des starken Gegenwartsbezugs der Fragen auch eine Eilbedürftigkeit zu bejahen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2022, 15 B 1029/22, unanfechtbar

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland