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Planmäßiger An- und Verkauf von Waren über eBay: Kann Unternehmereigenschaft begründen

16.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13475

Ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über eBay veräußert, übt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform eBay in circa 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von circa 380.000 Euro.

Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 (V R 2/11) entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 UStG zu beurteilen ist. Er hat in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, sodass dann zu schätzen sein kann. Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, kommt es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.05.2022, V R 19/20

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