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Pferderennwetten ausländischen Veranstalters: Festsetzung von Sportwettensteuer ist rechtmäßig
Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Absatz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der ausländische Veranstalter von Sportwetten unterfalle nicht der Buchmachersteuer des § 11 RennwLottG.
Die Klägerin, eine ausländische Kapitalgesellschaft, bot im Streitzeitraum Juli 2012 als Buchmacherin Pferde- und Hundewetten im Internet an und nahm für Pferdewetten auch Kunden aus Deutschland an. Der Klägerin wurde am 22.06.2015 für Deutschland eine Buchmachererlaubnis und am 26.08.2015 eine Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet erteilt.
Streitig ist die Verpflichtung zur Zahlung von Sportwettensteuer und die Vereinbarkeit der Besteuerung von Pferdewetten nach § 17 Absatz 2 RennwLottG mit Verfassungs- und Europarecht.
Der BFH entschied, die von der Klägerin angebotenen Rennwetten unterfielen als Sportwetten der Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Mangels sonstiger Einrichtung im Inland schulde die Klägerin keine Buchmachersteuer im Sinne des § 11 RennwLottG. Die Regelungen des RennwLottG zur Besteuerung von Rennwetten bei ausländischen Anbietern seien hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform. Verstöße gegen Europarecht lägen nicht vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.05.2020, IX R 6/19