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Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer: Sind umsatzsteuerfrei

08.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13302

Ortskundeprüfungen für angehende Taxifahrer sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 a Umsatzsteuergesetz (UStG) als Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Geklagt hatte ein nicht gemeinnütziger Berufsverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Dieser hatte im Streitjahr 2012 die Ortskundeprüfungen durchgeführt, deren Bestehen die Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachzuweisen hatten. Nach den im Streitjahr geltenden Ausführungsvorschriften zu § 48 FeV zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer (Ortskundeprüfungsrichtlinien) des Landes Berlin war die Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von den Berufsverbänden zu bilden war und dem unter anderem ein Vertreter des Klägers angehörte. Der Bewerber hatte für die Durchführung der Ortskundeprüfung eine Gebühr nach dem Gebührentarif zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an die mit der Ortskundeprüfung betrauten Organisationen, unter anderem an den Kläger, zu entrichten. Soweit der Kläger für Ortskundeprüfungen von den Bewerbern Gebühren vereinnahmte, erteilte er dem jeweiligen Bewerber hierüber eine Quittung, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen war.

In seiner nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger die Gebühren, die die Bewerber für Ortskundeprüfungen an ihn entrichtet hatten, als Entgelt für steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 22 a UStG. Das beklagte Finanzamt versagte für das Streitjahr die Steuerbefreiung.

Zu Unrecht, wie der BFH in zweiter Instanz entschied. Die Umsätze aus der Ortskundeprüfung seien steuerfrei gemäß § 4 Nr. 22 a UStG. Die Vorschrift erfasse die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Die Vorschrift sei entsprechend Artikel 132 Absatz 1 i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) richtlinienkonform auszulegen.

Bei den in § 4 Nr. 22 a UStG genannten Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art müsse es sich um Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung handeln. Nach Artikel 44 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt-DVO) umfassten die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung im Sinne des Artikels132 Absatz 1 i MwStSystRL Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung sei hierfür unerheblich (Artikel 44 Satz 2 MwSt-DVO).

Die Ortskundeprüfungen, deren Bestehen nach § 48 Absatz 4 Nr. 7 Satz 1 FeV in der bis einschließlich 01.08.2021 geltenden Fassung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen erforderlich war, seien eine Schulungsmaßnahme mit direktem Bezug zu einem Beruf im Sinne des Artikels 44 MwSt-DVO. Denn sie stellten den Schlusspunkt und notwendigen Bestandteil einer Schulungsmaßnahme zum Beruf des Taxifahrers dar. Ohne den Nachweis der bestandenen Ortskundeprüfung habe die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen nicht ausgestellt und der Beruf des Taxifahrers ohne derartige Fahrerlaubnis nicht ausgeübt werden dürfen. Wäre die Steuerbefreiung für den notwendigen Schlusspunkt einer erfolgreichen Schulungsmaßnahme zu versagen, nähme dies der Steuerbefreiung für die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung ihre Wirkung, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2022, V R 32/21 (V R 31/17)

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