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Online-Poker: Gewinne können Steuer unterliegen

27.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18638

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gewinne aus dem Online-Pokerspiel der Einkommensteuer unterliegen können. Er stufte einen Mathematikstudenten, der dem Online-Pokern verfallen war, als Gewerbetreibenden ein. Der Student muss nun gut 60.000 Euro nachträglich versteuern. Über den Fall berichtet die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Im zugrunde liegenden Fall habe die Spielleidenschaft des Studenten 2007 mit dem Online-Pokerspiel "Texas Hold´em/Fixed Limit" begonnen. Seine Einsätze und Gewinne hätten sich immer mehr gesteigert. Im Streitjahr 2009 habe er schließlich einen Gewinn von 82.826 Euro erzielt. Dafür habe er eine Nettospielzeit von 446 Stunden investiert, wovon 351 Stunden in die zweite Jahreshälfte gefallen seien. Lege man einen achtstündigen Arbeitstag zugrunde, habe der Mathematikstudent 55 volle Arbeitstage gepokert, so die Lohnsteuerhilfe. Das Finanzamt habe daher befunden, dass es sich hierbei nicht mehr um ein reines Hobby gehandelt habe.

Dementsprechend habe auch das Finanzgericht (FG) die Tätigkeit ab Oktober 2009 als gewerblich eingestuft. Allein in diesem Quartal seien rund 60.000 Euro an Gewinnen verzeichnet worden. Diese Summe sollte versteuert werden. Die Gewinne von 2007 bis September 2009 blieben laut FG steuerfrei, da der Student in diesem Zeitraum noch als Hobbyspieler galt. Der BFH habe die Ansicht des FG bestätigt

Obwohl Pokern der Einkommensteuer unterliegt, gelte das nicht für jede spielende Person, erläutert dazu die Lohnsteuerhilfe. Freizeit- und Hobbyspieler seien davon ausgenommen. Ihre Spiele erfolgten zum privaten Vergnügen nach Feierabend und seien einkommensteuerlich nicht relevant. Bis zu welchem Umfang Online-Pokern privat betrieben werden kann, sei jedoch auch nach der BFH-Entscheidung unklar. Gewiss sei nur, dass eine Überschreitung des Hobbys zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Berufsspieler würden anhand ihres Zeit- und Geldeinsatzes sowie der Zahl der getätigten Spiele ausfindig gemacht, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Der Student im konkreten Fall habe einen Großteil seiner Zeit fürs Spielen verwendet und sei innerhalb von fünf Jahren auf über 784.000 Onlinespiele gekommen. Neben der erheblichen Anzahl an Spielen habe er an mehreren Tischen gleichzeitig gespielt, was ein gewisses Können voraussetze. Als gewerbetreibend eingestufte Spieler müssten ihre Gewinne versteuern, könnten aber Ausgaben wie zum Beispiel Reise- und Übernachtungskosten für ein Pokerturnier absetzen.

Als weitere Abgrenzungskriterien legte der BFH laut Lohnsteuerhilfe die Absicht, durch das Spielen Einkommen zu erzielen und das planmäßige Ausnutzen eines Marktes durch das Anwenden gesammelter Erfahrungen, zugrunde.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 25.07.2023 zu Bundesfinanzhof, X R 8/21

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