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Online-Kündigung: Gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton fehlt oft

18.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13532

Seit dem 01.07.2022 müssen in Deutschland tätige Unternehmen den so genannten Kündigungsbutton auf ihren Webseiten anbieten. Kunden soll es so möglich sein, Verträge ohne großen Aufwand online zu kündigen.

Die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände wollten wissen, ob und wie die neue gesetzliche Regelung umgesetzt wird und begaben sich auf die Suche nach dem Kündigungsbutton. Das Ergebnis: Die Mehrheit der überprüften Websites wies erhebliche rechtliche Mängel auf, ein Großteil bewegte sich im Graubereich.

Die Verbraucherverbände mahnten deshalb insgesamt 152 Unternehmen ab. Lediglich auf 273 von 840 überprüften Websites hätten sich gesetzeskonforme Kündigungsbuttons befunden, so die Verbraucherzentrale Bayern.

Bei 349 Websites habe der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz gefehlt. In 65 Fällen sei der Button auf der Website versteckt und in 38 Fällen sei die Beschriftung unzulässig gewesen. Zudem hätten die Verbraucherschützer 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton festgestellt. Es hätten etwa Pflichtangaben gefehlt oder es habe unzulässige Beschriftungen gegeben. Die Verbraucherschützer hätten daher 152 Unternehmen im gesamten Bundesgebiet wegen eindeutiger Rechtsverstöße abgemahnt – zum Teil für mehrere Websites gleichzeitig.

Bis zum 02.11.2022 hätten sich 86 Unternehmen einsichtig gezeigt und die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben, teilt die Verbraucherzentrale Bayern mit. In drei Fällen hätten die Verbraucherschützer eine einstweilige Verfügung erwirkt und in 17 Fällen Klageverfahren vorbereitet oder bereits Klagen eingereicht. "Auch andere Unternehmen, die von uns noch keine Abmahnung erhielten, haben ihre Seiten direkt nachgebessert", sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Zum rechtlichen Hintergrund führt die Verbraucherzentrale Bayern aus, der zum 01.07.2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton sei für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben. Dazu gehörten zum Beispiel Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge. Unternehmen, die online Verträge anbieten, müssten ihren Kunden die Möglichkeit anbieten, Verträge auch online kündigen zu können. Der Kündigungsbutton gelte auch für Verträge, die vor dem 01.07.2022 zustande gekommen sind. Ebenfalls vorgeschrieben sei er für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese grundsätzlich auch online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton finde keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, etwa bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Die gesetzlichen Anforderungen legten fest, dass es sich hierbei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln muss. Ebenfalls gesetzlich festgelegt sei eine Bestätigungsseite, um notwendige Angaben zu machen. Auf dieser Seite müsse eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche zu finden sein, zum Beispiel mit der Aufschrift "jetzt kündigen". Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssten ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus ohne Anmeldung erreichbar sein.

Verbraucherzentrale Bayern e.V., PM vom 14.11.2022

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