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Nebenkostenabrechnung: Kosten zum Teil steuerlich absetzbar

15.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17734

Die Kosten für Gas und Strom sind in den vergangenen Monaten explodiert. Viele Mieter fürchten daher die jährliche Nebenkostenabrechnung ihres Vermieters oder der Hausverwaltung, weil diese mit einer gewaltigen Nachzahlung verbunden sein kann. Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom ließen sich nicht steuerlich absetzen, bedauert die Lohnsteuerhilfe Bayern. Aber es gebe zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen könnten.

In die Steuererklärung gehören laut Lohnsteuerhilfe alle Ausgaben, die für Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Renovierungsarbeiten in der Wohnung, in Gemeinschaftseinrichtungen, am Haus, im Garten, am Grundstück oder angrenzenden Bürgersteig angefallen sind. Wurden die Kosten per Überweisung oder Lastschrift aus eigener Tasche beglichen, könnten sie steuerlich geltend gemacht werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Zahlung anteilig an den Vermieter oder an eine Firma geflossen ist.

Zu den Handwerkerleistungen zählten zum Beispiel der Schornsteinfeger, die Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, die Beseitigung von Graffitis, das Weißeln des Treppenhauses sowie die Wärmedämmung oder der Fassadenanstrich. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten laut Lohnsteuerhilfe Arbeiten, die man für gewöhnlich auch selbst erledigen könnte, beispielsweise Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste, Reinigung des Treppenhauses, Laubentfernung von Bürgersteig und Zufahrten, Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen sowie die Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

Nach dem Einkommensteuergesetz könnten von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen jeweils 20 Prozent der Arbeitskosten einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu den jeweils gültigen Höchstbeträgen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen sei ein Steuervorteil von maximal 1.200 Euro pro Jahr, für haushaltsnahe Dienstleistungen von 4.000 Euro drin, so die Lohnsteuerhilfe. Im besten Fall könnten Mieter ihre Steuerlast also um 5.200 Euro in einem Jahr direkt senken.

Nicht abzugsfähig seien die Kosten für Material und Entsorgung. Daher sei es bei der Rechnungslegung wichtig, dass die Kosten für Arbeitszeit, Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien getrennt voneinander ausgewiesen werden. Ist die Nebenkostenabrechnung nicht ausreichend transparent, sollten Mieter diese reklamieren und eine Bescheinigung nach § 35a EStG anfordern, rät die Lohnsteuerhilfe.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 13.06.2023

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