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Munitionsverkauf gemeinnützigen Jagdvereins: Umsätze unterliegen Regelsteuersatz
Wenn ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zum Einsatz auf der vereinseigenen Schießanlage verkauft, ist auf die erzielten Umsätze nicht der ermäßigte Steuersatz des § 12 Absatz 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) anwendbar. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Für die Umsätze aus dem Munitionsverkauf gelte der Regelsteuersatz nach § 12 Absatz 1 UStG. Denn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines hier klagenden Jagdvereins in Gestalt des Munitionsverkaufs diene in seiner Gesamtrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Klägers, die Pflege und Förderung des Tierschutzes und den Naturschutz, zu verwirklichen. Der Verkauf der speziell auf den Schießstand abgestimmten Munition mit seiner besonderen ökologischen Zusammensetzung trage der Kontaminationsverantwortlichkeit aus dem geschlossenen Pachtvertrag Rechnung. Dies sei aber nicht Satzungszweck des Klägers.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.09.2020, 5 K 2437/18 U, rechtskräftig