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Leistungen eines Fitnessstudios während coronabedingter Schließzeit: Nicht umsatzsteuerpflichtig
Es liegt keine Leistung des Fitnessstudiobetreibers vor, wenn das Studio geschlossen ist. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen Leistungsaustausch begründen. Soweit die Schließung im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht absehbar war, liegt aber eine Anzahlung vor. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg in einem Fall entschieden, in dem streitig war, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelte.
Der Betrieb des Klägers, ein Fitnessstudio, war aufgrund der Corona-Maßnahmen vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 geschlossen. Während dieser Zeit zahlten viele Mitglieder ihre Beiträge weiter. Der Kläger bot während der Schließzeit Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an und warb damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht beim Kläger trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. Der Kläger ging davon aus, dass er während der Schließzeit keine Umsätze erzielt habe. Das Finanzamt stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorlägen.
Das FG folgte im Wesentlichen der Auffassung des Klägers und sah lediglich die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze an. Nach Ansicht des FG fehlt es für die Monate ganz (April) oder teilweise (März und Mai) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Aufgrund der Schließung des Fitnessstudios in den streitgegenständlichen Monaten sei dem Kläger die Erbringung der Leistung vom 17.03.2020 bis 17.05.2020 nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich gewesen.
Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung weitergezahlt hätten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Auch die durch den Kläger angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Monate April und Mai könne keine Anzahlung für eine noch zu erbringende Leistung angenommen werden. Denn die monatlich zu erbringende Leistung sei (im Mai teilweise) unmöglich gewesen. Der Kläger sei auch nicht aufgrund der Entgeltvereinnahmung nach § 17 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Steuerschuldner bis zur Rückzahlung des Entgelts geworden.
Schließlich werde die Umsatzsteuer auch nicht nach § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) geschuldet. Anders sei lediglich die Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Monat März zu beurteilen, da insoweit eine Anzahlung vorliege, die steuerbar sei.
Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 5/23 läuft. Wie das Gericht mitteilt, hat das FG Schleswig-Holstein in einem vergleichbar gelagerten Fall anders entschieden und die Klage (vollumfänglich) abgewiesen (Urteil vom 16.11.2022, 4 K 41/22). Auch gegen diese Entscheidung sei Revision eingelegt worden (XI R 36/22).
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.2.2023, 6 K 239/21, nicht rechtskräftig