Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Kindergeld: Wie es nach dem Abitur weite...

Kindergeld: Wie es nach dem Abitur weitergeht

05.05.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16966

Mit der Frage, wie es mit dem Kindergeld nach Ablegung des Abiturs weitergeht, beschäftigt sich die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Kindergeld gibt es nach den Ausführungen der Lohnsteuerhilfe über den 18. Geburtstag hinaus, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fielen eine Schulausbildung, ein Studium oder eine Berufsausbildung. G9-Abiturienten hätten diese Altersgrenze während der Schulzeit mehrheitlich überschritten. Zum 18. Geburtstag habe die Familienkasse die Kindergeldzahlungen eingestellt, sofern kein Antrag auf Fortzahlung gestellt worden sei. Sollte es versäumt worden sein, das Kindergeld Ü18 für das letzte Schuljahr zu beantragen, könne das im Nachhinein, zumindest für die vergangenen sechs Monate, noch rückwirkend getan werden, so die Lohnsteuerhilfe. Dies könne entweder über das Formular "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" oder – schneller – im Wege eines Online-Antrags auf der Website der Arbeitsagentur erfolgen. Die Lebenssituation des Kindes müsse mit einer Schulbescheinigung belegt werden.

Fängt das erwachsene Kind nach dem Abitur spätestens nach vier freien Monaten eine Berufsausbildung oder ein Studium an, sei diese Übergangszeit beim Kindergeld abgedeckt. Sobald der Ausbildungsvertrag unter Dach und Fach ist, sollte er in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei den Kindergeldzahlungen kommt. Während der Ausbildung liefen die Zahlungen bis zum 25. Geburtstag weiter, sofern jeweils der erforderliche Nachweis vorliegt. Werden die vier Monate Übergangszeit nach dem Schulabschluss überschritten, so sei das kein Problem, sofern bereits ein Ausbildungsplatz sicher ist.

Angehende Studenten verfügten über ihre Immatrikulationsbescheinigungen erst mit Beginn des Studiums – in der Regel erst im Oktober. Wird nach dem Abitur gemeldet, dass das Kind studieren möchte, liefen die Zahlungen weiter, bis die Immatrikulationsbescheinigung verfügbar ist. Hat es sich das Kind inzwischen anders überlegt, werde das Kindergeld zurückgefordert, so die Lohnsteuerhilfe. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, weil noch keine endgültige Entscheidung gefällt wurde, könne das Kindergeld noch im Herbst rückwirkend beantragen, wenn die Einschreibung an der Uni erfolgreich getätigt wurde. Auch hier gelte aber, dass es das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gibt.

Wer nicht sofort über einen Ausbildungsplatz verfügt, sollte sich bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter persönlich als ausbildungssuchend melden. Über die Erklärung "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" werde die Familienkasse über diesen Status informiert. Solange die Suche nach einer Ausbildungsstelle ernsthaft erfolgt und mittels Bewerbungen und Absagen nachgewiesen werden kann, bleibe der Kindergeldanspruch für die Dauer der Ausbildungssuche erhalten.

Auch Studenten erhielten nicht immer sofort eine Zulassung zu ihrem Wunschstudium. Hier sei es für das Kindergeld entscheidend, dass eine Rückmeldung bei der Familienkasse erfolgt. Mit der nachgewiesenen Studienplatzabsage gehe der Kindergeldanspruch nicht verloren – vorausgesetzt, im Sommersemester erfolge eine erneute Bewerbung. Die Wartezeit in Länge eines ganzen Studiensemesters könnten Studenten dann für beliebige Zwecke nutzen. Ob Praktikum, Freiwilligendienst oder Weltreise – solange man vorhat zu studieren, laufe das Kindergeld weiter.

Für junge Erwachsene unter 21 Jahren, die direkt nach dem Schulabschluss auf der Suche nach einer festen Arbeitsstelle sind, ist es laut Lohnsteuerhilfe ähnlich geregelt. Solange sich der Schulabsolvent bei der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter "arbeitssuchend" gemeldet hat und dort seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz dokumentiert, könne er bis zum Beginn seiner Arbeitsaufnahme weiterhin Kindergeld beziehen. Das Ausüben eines Minijobs oder Teilzeitjobs mit weniger als 15 Wochenstunden während dieser Zeit sei für den Kindergeldbezug unschädlich. Wird zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine Ausbildung begonnen, könnten Kindergeldzahlungen erneut beantragt werden, solange der 25. Geburtstag noch nicht erreicht wurde.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 02.05.2023

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland