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Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene: Bleiben steuerlich abzugsfähig

08.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15149

Spenden zugunsten von Betroffenen der Corona-Krise können auch im Jahr 2023 steuerlich geltend gemacht werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz meldet. Bislang sei die steuerliche Abzugsfähigkeit bis zum 31.12.2022 befristet gewesen.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder habe das BMF weitere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erlassen. Es habe am 12.12.2022 den zeitlichen Anwendungsbereich der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene verlängert. Der zeitliche Anwendungsbereich werde über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden.

Dazu gehören laut BdSt unter anderem der vereinfachte Zuwendungsnachweis bei Spenden, Spendenaktionen und Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften, Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütungen sowie Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise. Bei Spenden solle ein vereinfachter Zuwendungsnachweis geführt werden können. Grundsätzlich genüge danach der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Bei Zuwendungen, die über ein Konto eines Dritten geleistet werden, genügt laut BdSt Rheinland-Pfalz als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, könnten diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 03.02.2023

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