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Hartz IV: Hundehaltung gehört nicht zum Existenzminimum

01.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18714

Das Jobcenter muss im Rahmen von Hartz IV nicht für Kosten aufkommen, die dem Leistungsberechtigten durch die Anschaffung und Haltung eines Hundes entstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene den Hund für erforderlich hält, um aus seiner sozialen Isolation herauszukommen, wie ein vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedener Fall zeigt.

Der seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Kläger hatte geltend gemacht, er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte und Teilhabe zu erlangen.

Hiermit drang er weder in erster noch in zweiter Instanz durch. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sehe das Sozialgesetzbuch II (SGB II) nicht vor. Die Hundehaltung gehöre nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum.

Es liege auch kein besonderer Bedarf vor, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte. Denn es liege in der Hand des Klägers selbst, diesen Bedarf zu steuern. Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf könne er die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft, so das LSG.

Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld sei ihm zudem unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befinde sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden.

Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war laut LSG ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger habe sie ausdrücklich nicht geltend gemacht. Denn er habe sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine "medizinische" Leistung in Form eines "Psychotherapie-Assistenzhunds" brauche, sondern einen "Begleithund" als "Sozialkontakt-Hilfe".

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2023, L 9 AS 2274/22

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