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Grundlos gezahlte Miete: Rückzahlungsansprüche im Sozialleistungsbezug stehender Mieter gehen auf Leistungsträger über

25.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16751

Ein Mieter kann von seiner Vermieterin dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs Sozialleistungen bezogen hat. Dies folge aus § 33 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II), wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Fall ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte.

Im entschiedenen Fall verlangte der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der gezahlten Miete unter anderem mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden.

Das Amtsgericht Köpenick hatte der vom Kläger erhobenen Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt rund 11.500 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen. Der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung der Beklagten hat das LG stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Dem Kläger fehle zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche die Berechtigung, sodass die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen gewesen sei, so das LG. Da die Mietzahlungen für den Kläger durch das zuständige Jobcenter übernommen worden seien, seien sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis nach § 33 Absatz 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Das Jobcenter habe dem Kläger die Forderungen ungeachtet eines Hinweises des Gerichts weder nach § 33 Absatz 4 SGB II rückübertragen noch ihn ermächtigt, die Forderungen für das Jobcenter durchzusetzen. Der Kläger könne diese Forderung deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LG hat die Revision zugelassen, da die entschiedene Rechtsfrage zum Anwendungsbereich des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 Absatz 1 SGB eine Vielzahl von Fällen betreffe und daher grundsätzliche Bedeutung habe.

Landgericht Berlin, Urteil vom 19.04.2023, 64 S 190/21

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