Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Gebrauch einer Waffe unter Alkoholeinflu...

Gebrauch einer Waffe unter Alkoholeinfluss: Lässt auf fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit schließen

10.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13356

Waffenrechtlich zuverlässig ist nur derjenige, der Schusswaffen ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen an den Tag zu legen, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Dies ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen.

Im April 2021 kam es zu einem Polizeieinsatz im Bereich des Wohnhauses des Klägers, in dessen Verlauf zwei Knallgeräusche festgestellt wurden. Ein in diesem Zusammenhang beim Kläger durchgeführter Alkoholtest hat einen Wert von 1,45 Promille ergeben. Vermutlich habe der Kläger, so die Einsatzmeldung, auf dem Dachboden gesessen und mit einer Waffe zumindest einen Schuss auf eine Vitrine abgegeben.

Der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers, erklärte den erteilten Jagdschein für ungültig und zog ihn ein, da der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im Juni 2022 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, keine Straftat begangen zu haben. Es sei auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.

Das VG Trier hat die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sei aufgrund des Gebrauchs einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand nicht mehr gegeben. Vorsichtig und sachgemäß gehe mit Schusswaffen nur derjenige um, der sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebrauche und so sicher sein könne, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen könnten.

Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge seien solche Ausfallerscheinungen gerade nicht ausgeschlossen gewesen, was der Geschehensablauf belege. Die konsumierte Alkoholmenge (Atemalkoholkonzentration von 1,45 Promille) sei vielmehr geeignet gewesen, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers zu mindern und enthemmend zu wirken. Der Umstand, dass der Kläger trotz des Risikos die Schusswaffe gebraucht habe, rechtfertige die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde.

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten sei, rechtfertige insgesamt keine abweichende Einschätzung.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.10.2022, 2 K 1675/22.TR, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland