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Existenzgründerin: Muss Urheberrechtslage vor Auftragserteilung für Kissenbezüge mit Bildern der Boyband BTS selbst klären

15.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17722

Es gehört zum Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hin. Deswegen müsse ein Vertragspartner, der Kissenbezüge mit einem solchen Motiv bedrucken soll, die andere Vertragspartei nicht über die Urheberrechtslage aufklären. In dem Fall ging es um Bilder der bereits intensiv kommerziell verwerteten K-Pop-Band BTS mit 41 Millionen Fans.

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie wollte sich mit dem Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen. Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen Boyband BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können.

Die Beschwerdeführerin beauftragte für knapp 20.000 Euro das auf das Bedrucken von Textilien spezialisierte Unternehmen der Beschwerdegegnerin. Ob diese bereits frühzeitig darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über die Urheberrechte an den von ihr verwendeten Bildern verfügen müsse, ist streitig. Nach Zahlung von gut 11.000 Euro verwies die Beschwerdegegnerin jedenfalls darauf, dass die Beschwerdeführerin eine fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag.

Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr nach Anfechtung des Vertrags Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Sie fühlt sich durch die Beschwerdegegnerin getäuscht. Diese habe sie nicht über die Urheberrechtsproblematik aufgeklärt. Das Landgericht (LG) hatte diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde sprach das OLG teilweise Prozesskostenhilfe zu.

Zutreffend habe das LG allerdings eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und eine Täuschung abgelehnt, so das OLG. Es habe kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe als Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte habe sie zudem "jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung" gehabt, betonte das OLG.

Der Klage könne jedoch nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, sodass teilweise Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin habe den Vertrag zumindest kündigen dürfen. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs sei dann unter anderem die Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen der Beschwerdegegnerin relevant. Hierzu müsse die Beschwerdegegnerin konkret vorgetragen. Das fehle bislang. Soweit sie behaupte, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, sei dies "ungereimt", meint das OLG. Sie erspare zumindest Konfektion und Druck.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.06.2023, 4 W 13/23, unanfechtbar

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