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Entschädigungszahlung wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer: Mindert Arbeitslosengeld nicht

15.11.2021, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/4361

Eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens ist als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Es tritt damit der Ansicht des beklagten Jobcenters und des Landessozialgerichts entgegen.

Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils nach § 198 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz sie nach § 11a Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen. Die Zahlung diene einem § 198 Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich zu entnehmenden Zweck, nämlich der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens. Auch sei keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II gegeben. Das SGB II sehe für immaterielle Schäden keine Leistungen vor.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 11.11.2021, B 14 AS 15/20 R

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