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Energiekrise: Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter

08.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13311

Das Bundesfinanzministerium hat im Zuge der Energiekrise auf Billigkeitsmaßnahmen durch die Finanzämter hingewiesen. Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer stünden eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hin.

Genannt würden insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation solle zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sei im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen könne im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür sei unter anderem, so der BdSt Nordrhein-Westfalen, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Ein Verzicht auf Stundungszinsen komme in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 07.11.2022

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