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Energetische Sanierung: Staatliche Förderung oder befristete Steuervorteile?

16.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13484

Wer eine energetische Sanierung vornimmt, also beispielsweise seine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder Solarthermie austauscht, kann entweder mit staatlicher Förderung kalkulieren oder befristete Steuervorteile in Anspruch nehmen. Allerdings könnten nicht beide Vorteile parallel genutzt werden, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Es müsse daher kalkuliert werden, welche Fördermaßnahme im Einzelfall die rentablere ist.

Das Ziel einer energetischen Sanierung sei die Absenkung des privaten Energieverbrauchs und der von der Regierung gewollte Umstieg auf erneuerbare Energien, um die Klimaschutzziele 2030 zu erreichen. Die zeitlich befristeten Steuervorteile seien ausschließlich für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, geschaffen worden. Die Immobilie müsse nicht durchgängig bewohnt werden, sodass eine Zweit- oder Ferienwohnung ebenfalls darunterfalle, so die Lohnsteuerhilfe. Boni für vermietete Wohnungen seien ausgeschlossen. Bei beruflichen Arbeitszimmern sei deren Anteil an der Baumaßnahme bei den Kosten herauszurechnen. Zudem müsse das Gebäude zum Zeitpunkt der Sanierung älter als zehn Jahre sein.

Alle Baumaßnahmen nach dem 01.01.2020, die den Anforderungen entsprechen, seien auf spezielle Weise absetzbar. Das noch offene Zeitfenster der Förderung betrage ab jetzt noch etwas mehr als sieben Jahre, das heißt die Maßnahmen müssten Ende 2029 abgeschlossen sein.

Für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim können laut Lohnsteuerhilfe insgesamt 20 Prozent der gesamten Ausgaben bis zu einer Investitionssumme von 200.000 Euro mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Das Besondere daran sei, dass hier auch die Materialkosten absetzbar sind. Bei den üblichen steuerlichen Handwerkerleistungen sei das nämlich nicht der Fall. Der Steuerbonus werde dabei auf drei Jahre verteilt. Für das Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme würden erstmalig sieben Prozent, maximal aber 14.000 Euro berücksichtigt. Selbiges gelte für das darauffolgende Jahr. Im dritten Kalenderjahr würden die restlichen sechs Prozent mit maximal 12.000 Euro von der Steuerschuld direkt in Abzug gebracht.

Dies könne allerdings nur vonstattengehen, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und es eine entsprechend hohe Steuerschuld gibt, die reduziert werden kann. Die Sanierung werde insgesamt mit 40.000 Euro pro Wohnobjekt vom Finanzamt bezuschusst. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung sei nicht möglich, betont die Lohnsteuerhilfe. "Fällt die tarifliche Steuerlast niedriger als der Förderbetrag aus, läuft der überschüssige Teil des Steuervorteils ins Leere", so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Hierin liege eine gewisse Unsicherheit für Verbraucher.

Der Höchstbetrag könne für mehrere, einzelne und zeitlich versetzte Sanierungsmaßnahmen genutzt werden. Der Katalog der geförderten Einzelmaßnahmen umfasse insbesondere die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder Heizungsanlage, den Einbau einer Lüftungsanlage oder digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Es könne so viel und so lange saniert werden, wie das Budget es hergibt oder bis die 40.000 Euro abgegriffen sind oder der Förderzeitraum abgelaufen ist. Die Inanspruchnahme eines Energieberaters sei hier nicht vorgeschrieben, aber oft hilfreich. Sofern dieser von der BAFA oder KfW zugelassen ist, könnten diese Ausgaben einmalig zur Hälfte absetzt werden. Sie seien allerdings bei den 14.000 Euro miteinzurechnen.

Wichtig sei, so die Lohnsteuerhilfe, dass die Maßnahmen von einem anerkannten Fachbetrieb durchführt werden. Neben der Einhaltung der gesetzlich definierten energetischen Mindestanforderungen seien bei der Rechnungsstellung mehrere Vorgaben zu berücksichtigen. Die Rechnung müsse in deutscher Sprache alle förderfähigen Maßnahmen sowie die Arbeitsleistung im Einzelnen und die Adresse des Objekts beinhalten. Obwohl der Steuervorteil für Wohnungen in der gesamten EU beziehungsweise dem EWR gilt, mache es diese Hürde schwierig, die Ferienwohnung im Ausland abzusetzen. Zudem sei eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster des Bundesfinanzministeriums erforderlich. Es würden nur Ausgaben akzeptiert, die auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen werden. Von Barzahlungen sei daher abzusehen.

Wird die Steuerermäßigung für die energetische Sanierung in Anspruch genommen, sei kein weiterer Steuerabzug, beispielsweise als Handwerkerleistung oder Werbungskosten bei einem doppelten Haushalt, möglich, unterstreicht die Lohnsteuerhilfe. Zudem seien Maßnahmen, die bereits anderweitig gefördert werden, ausgeschlossen. Somit müssten Verbraucher sorgfältig abwägen, ob sie stattdessen nicht besser auf zum Beispiel direkte Zuschüsse oder vergünstige Kredite der KfW oder BAFA-Fördermittel zurückgreifen. Je nach Sanierungsmaßnahme könne das eine oder andere vorteilhafter sein. "Der große Vorteil der steuerlichen Förderung ist, dass die Kosten noch nachträglich eingereicht werden können und nicht vorab beantragt werden müssen", betont Tobias Gerauer dazu.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 08.11.2022

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