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Einreiseschwierigkeiten russischer Angeklagter: Begründen kein andauerndes Verfahrenshindernis
Etwaige durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hervorgerufene Einreiseschwierigkeiten für in Deutschland Angeklagte russischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Russischen Föderation aufhalten, begründen kein andauerndes Verfahrenshindernis. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und auf Betreiben der Staatsanwaltschaft den Einstellungsbeschluss des Landgerichts (LG) Darmstadt aufgehoben.
Die Angeklagten, beide russische Staatsbürger, waren vom LG Darmstadt wegen Beihilfe zur Untreue und Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Nach mehrjähriger Untersuchungshaft halten sie sich wieder in der Russischen Föderation auf. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LG Darmstadt zurückverwiesen.
Das LG stellte das Verfahren sodann im Frühjahr 2023 wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses (§ 206a Strafprozessordnung – StPO) ein. Das Erscheinen der Angeklagten zu einer neuen Hauptverhandlung würde diese in Hinblick auf die von der EU verhängten Reisebeschränkungen sowie mögliche Repressionen bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation unverhältnismäßig belasten.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Das OLG hob den Einstellungsbeschluss auf. Die vom LG dargelegten Umstände begründeten kein andauerndes Verfahrenshindernis. Wie lange der Angriffskrieg von Russland gegen die Ukraine dauern werde, sei offen. Ein Erscheinen der Angeklagten zu einem neuen Hauptverhandlungstermin sei gleichwohl derzeit weder objektiv ausgeschlossen noch unzumutbar, so das OLG.
Auch ohne direkten Flugverkehr bestünden etwa Flugmöglichkeiten über internationale Drehkreuze nach Deutschland sowie eine Ein- und Ausreise über den Landweg mit dem Pkw oder dem Bus. Nach Aussetzung der Visumsfreiheit für russische Reisende gebe es die Möglichkeit, das Visumsantragsverfahren durchzuführen. "Dass eine solche Einreise eine beschwerliche und umständliche Prozedur für die Angeklagten darstellt, stellt kein Hinderungsgrund im Sinne des § 206a StPO dar, denn auch andere Angeschuldigte aus anderen Herkunftsstaaten haben sich (...) umständlichen, teuren und langwierigen Aus- und Einreisemodalitäten zu unterziehen, um sich ihrem in Deutschland geführten Verfahren zu stellen (...)", betonte das OLG.
Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte für mögliche Repressalien bei Rückkehr der Angeklagten nach Russland vor, die der Prozessführung entgegenstehen könnten. Soweit die russische Staatsduma ausreisewillige russische Staatsbürger möglicherweise allein wegen ihres Ausreisewillens als Landesverräter der Verfolgung aussetze, greife dieser Einwand hier nicht. Die Angeklagten würden ihr Land gerade nur vorübergehend für den Zeitraum der Prozessführung verlassen und durch eine nachfolgende Rückkehr belegen, dass sie nicht dauerhaft ausreisewillig sind.
Schließlich würden weder das Verhältnis zwischen Aufwand und Ergebnis der Fortführung des Verfahrens noch eine mögliche überlange Verfahrensdauer zur Verfahrenseinstellung wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses berechtigen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.06.2023, 7 Ws 85/23, unanfechtbar