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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Finanzministerium ändert Schreiben zu Tarifermäßigung nach § 32c EStG
Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über eine Änderung seines Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) vom 18.09.2020 (IV C 7 - S 2230/19/10003).
Teilziffer 12 wird danach wie folgt gefasst: "Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen: 60.000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, 500.000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV (= Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) fallen, 30.000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor.
Die Betragsgrenzen gelten laut BMF für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.11.2020, IV C 7 - S 2230/19/10003 :007