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Deutsche Bahn AG: Muss Hunsrückquerbahn instand setzen

10.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13353

Die Klage der Deutschen Bahn AG gegen vom Eisenbahn-Bundesamt ausgesprochene eisenbahnrechtliche Anordnungen zur Hunsrückquerbahn hat überwiegend keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat entschieden, dass die Deutsche Bahn AG die Hunsrückquerbahn instand setzen muss.

Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007 steht grundsätzlich fest, dass die klagendende Deutsche Bahn AG zur Instandhaltung der 45 Kilometer langen Eisenbahnstrecke 3021 zwischen Stromberg und Büchenbeuren verpflichtet ist. Im Februar 2020 meldete das beigeladene Eisenbahnverkehrsunternehmen konkreten Bedarf an der Strecke ab Ende 2021 an und machte geltend, ihm drohten während der fehlenden Betriebsbereitschaft der Strecke jährlich 1,5 Millionen Euro Umsatzeinbußen. Das Eisenbahn-Bundesamt erließ daraufhin gegenüber der Klägerin einen Bescheid, mit dem es sie unter Zwangsgeldandrohung unter anderem aufforderte, die Strecke nebst den zugehörigen Serviceeinrichtungen in einen technischen Zustand zu versetzen, der einen Zugverkehr ermögliche.

Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid fasste die Beklagte den Bescheid neu. In der derzeit noch streitgegenständlichen Fassung wird der Klägerin neben der Verpflichtung zur Instandsetzung der Strecke aufgegeben, monatlich über die Umsetzung dieser Maßnahme sowie den Baufortschritt zu berichten. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Pflichten drohte die Beklagte Zwangsgelder an.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit einer Klage an das VG Koblenz. Mit dieser trug sie vor, die Verfügung sei unbestimmt. Das angedrohte Zwangsgeld sei rechtswidrig. Die Beklagte habe dieses für den Fall angedroht, dass sie den Streckenabschnitt nicht bis zum 04.07.2022 instand setze. Innerhalb dieser kurzen Frist sei eine Instandsetzung unmöglich. Sie müsse mindestens 40 Kilometer Schienen auswechseln und die notwendigen Planungen und Bauleistungen EU-weit ausschreiben. Zudem seien Genehmigungen wegen Eingriffen in die Natur notwendig. Hiergegen wandte die Beklagte ein, die Verfügung sei hinreichend bestimmt. Auch das angedrohte Zwangsgeld sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Das VG Koblenz wies die Klage im Wesentlichen ab. Die Klägerin sei rechtlich dazu verpflichtet, die Strecke der Hunsrückquerbahn in einen technischen Zustand zu versetzen, der einen Zugverkehr ermögliche, so die Koblenzer Richter. Die entsprechende Verfügung der Beklagten sei hinreichend bestimmt. Aus ihr ergebe sich in Verbindung mit der gegebenen Begründung eindeutig, was die Beklagte von ihr verlange: Sie habe die Strecke so zu reparieren, dass diese den in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung näher geregelten Regeln der Technik entspreche. Auch die monatliche Berichtspflicht nebst Zwangsgeldandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte müsse den aktuellen Stand der Arbeiten an der Hunsrückquerbahn kennen, damit sie ihre Aufsicht über die Klägerin effektiv ausüben könne.

Die Klage habe jedoch Erfolg, sofern sich die Klägerin gegen das angedrohte Zwangsgeld hinsichtlich ihrer Instandsetzungsverpflichtung wende. Diesbezüglich habe die Beklagte mit der relativ kurzen Frist ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe nicht hinreichend ermittelt, wie viel Zeit die Instandsetzung erfordere. Hierbei habe sie auch berücksichtigen müssen, dass die Instandsetzungsarbeiten an der Hunsrückquerbahn voraussichtlich EU-weit vergeben werden müssten und zudem naturschutzrechtliche Zugriffsverbote bestehen könnten.

Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.10.2022, 1 K 36/22.KO, nicht rechtskräftig

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