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Country-by-Country Reporting: Bundeszentralamt für Steuern gibt fachliche Auslegungshinweise

10.08.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/aktuell/12858-auslegungshinweise

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt Hinweise zum Country-by-Country Reporting (CbCR). Durch das Jahressteuergesetz 2020 seien in § 138a Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die Worte "ausgehend vom Konzernabschluss" gestrichen worden. Diese Streichung stelle klar, dass neben dem Konzernabschluss auch weitere Datenquellen, wie zum Beispiel die interne Rechnungslegung, zur Erstellung des länderbezogenen Berichts herangezogen werden dürfen. Folglich seien alle Geschäftseinheiten in den länderbezogenen Bericht mit einzubeziehen.

Die Änderungen des § 138a Absatz 2 Nr. 1 AO sind laut BZSt für alle offenen Fälle anzuwenden. Das bedeute konkret, dass diese Anpassung für alle länderbezogenen Berichte, die ab dem 29.12.2020 eingereicht worden sind beziehungsweise werden, Anwendung findet. Die Korrektur eines bereits eingereichten länderbezogenen Berichts führe dazu, dass der Fall wieder als offen zu betrachten ist.

Nach § 138a Absatz 2 Nr. 1 lit. d und lit e AO seien die gezahlten beziehungsweise die gezahlten und zurückgestellten Steuern pro Steuerhoheitsgebiet auszuweisen. Somit seien die Werte aufgrund der sprachlich-grammatischen Auslegung wie folgt einzutragen:

1. Steueraufwand beziehungsweise abgeflossene Steuerbeträge

Diese Werte seien als positive Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.

2. Steuererträge beziehungsweise zugeflossene Steuerbeträge

Diese Werte seien als negative Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.

Eine reine Übernahme der Daten aus den Rechnungslegungsprogrammen und die Beibehaltung der entsprechenden Vorzeichenlogik kann laut BZSt zu Ergebnissen führen, die der oben genannten Auslegung widersprechen.

Wer Datensätze übermittelt haben sollte, die nicht dieser Auslegung entsprechen, müsse Korrekturen vornehmen. Für Fragen bezüglich des Korrekturprozesses stehe der Fachbereich CbCR zur Verfügung.

Außerdem weist das BZSt darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen, eine Berücksichtigung von Dividenden anderer Konzerngesellschaften innerhalb der Position Jahresergebnis vor Steuern (vgl. § 138a Absatz 2 Nr.1 lit. f AO) nicht mehr erlaubt ist.

Genauere Erläuterungen finden sich laut BZSt in der "Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting" unter dem Kapitel: II. 7. Die Guidance sei über den folgenden Links aufrufbar: https://www.oecd.org/ctp/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13.pdf

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 09.08.2021

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